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   VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06   

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https://dejure.org/2009,35283
VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06 (https://dejure.org/2009,35283)
VG Greifswald, Entscheidung vom 02.09.2009 - 3 A 821/06 (https://dejure.org/2009,35283)
VG Greifswald, Entscheidung vom 02. September 2009 - 3 A 821/06 (https://dejure.org/2009,35283)
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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2008 - 4 K 27/06

    Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit: Erhebung für einen

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Wahl zwischen mehreren Besteuerungsmaßstäben zulässig sein kann (bejahend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 09.07.2008 - 4 K 27/06 -, Juris, nicht rechtskräftig; auf eine Beurteilung im Einzelfall verweisend OVG Schleswig, Beschl. v. 03.12.2007 - 2 MB 22/07 -, NordÖR 2008, 283), verstößt das hier in Rede stehende Optionsmodell ebenso wie der Stückzahlmaßstab selbst gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit.

    Dass dies mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nicht vereinbar wäre, liegt auf der Hand, abgesehen davon, dass wohl kaum ein solcher Antrag gestellt würde (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 09.07.2008 - 4 K 27/06 -, Juris, nicht rechtskräftig).

    Die Kammer hält es auch nicht für möglich, eine Unwirksamkeit der Satzung erst für die Zeit ab dem 01.01.2006 anzunehmen, mit der Begründung, dass es der Behörde erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei oder oblegen habe einen wirklichkeitsnäheren Steuermaßstab festzulegen (so aber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 09.07.2008 - 4 K 27/06 -, Juris; nicht rechtskräftig).

    Im Hinblick auf die Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur Frage der Wirksamkeit eines entsprechenden Besteuerungsmaßstabs für die Zeit bis zum 31.12.2005 ("zeitliche Teilbarkeit") (Urt. v. 09.07.2008 - 4 K 27/06 -, Juris; Revision zugelassen durch BVerwG, Beschl. v. 25.06.2009 - 9 BN 7/08 -, Juris) war die Berufung zuzulassen.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Eine Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab ist verfassungswidrig, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777; ergangen auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg und betreffend das Spielgerätesteuergesetz der Stadt Hamburg).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Regelung des Stückzahlmaßstabs im Spielgerätesteuergesetz der Stadt Hamburg diese Vorschrift lediglich für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, aber bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes am 01.10.2005 weiter anwendbar erklärt (Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, Juris).

    Bereits seit 1997 dürfen auf Grund einer in den Jahren 1989 und 1990 zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie den zuständigen Bundesministerien andererseits abgeschlossenen selbstverpflichtenden Vereinbarung nur noch Gewinnspielgeräte aufgestellt sein, die mit einem manipulationssicheren Zählwerk ausgestattet sind, so dass der Vergnügungsaufwand der Nutzer zuverlässig erfasst werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777).

  • VG Arnsberg, 18.08.2006 - 5 L 646/06

    Anpassung der Vergnügungssteuer-Mustersatzung des StGB NRW

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Die Wahlmöglichkeit wirkt sich de facto als eine den höheren Aufwand gleichheitswidrig begünstigende Kappungsgrenze aus (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 23.10.2007 - 5 TG 1924/07 -, KStZ 2008, 35; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.07.2007 - 2 L 297/07 -, Juris); sie kommt einer systemfremden partiellen Steuerfreistellung gleich (vgl. OVG Schleswig a.a.O.; VG Arnsberg, Beschl. v. 18.08.2006 - 5 L 646/06 -, KStZ 2007, 16).
  • VGH Hessen, 23.10.2007 - 5 TG 1924/07

    Vergnügungssteuer; Wahl zwischen Einspielergebnis- und Stückzahlmaßstab

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Die Wahlmöglichkeit wirkt sich de facto als eine den höheren Aufwand gleichheitswidrig begünstigende Kappungsgrenze aus (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 23.10.2007 - 5 TG 1924/07 -, KStZ 2008, 35; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.07.2007 - 2 L 297/07 -, Juris); sie kommt einer systemfremden partiellen Steuerfreistellung gleich (vgl. OVG Schleswig a.a.O.; VG Arnsberg, Beschl. v. 18.08.2006 - 5 L 646/06 -, KStZ 2007, 16).
  • Drs-Bund, 15.01.1990 - BT-Drs 11/6224
    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof gehen davon aus, dass der Vergnügungsaufwand der Nutzer solcher Geräte seither hinreichend zuverlässig erfasst werden kann, da aufgrund der technischen Entwicklung und der in den Jahren 1989 und 1990 zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie den zuständigen Bundesministerien andererseits abgeschlossenen selbstverpflichtenden Vereinbarung (vgl. BTDrucks 11/6224) ab dem 1. Januar 1997 nur noch Gewinnspielgeräte aufgestellt sein dürfen, die mit einem manipulationssicheren Zählwerk ausgestattet sind ... .
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2007 - 2 MB 22/07

    Vergnügungssteuer - Wahl der Bemessungsgrundlage

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Wahl zwischen mehreren Besteuerungsmaßstäben zulässig sein kann (bejahend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 09.07.2008 - 4 K 27/06 -, Juris, nicht rechtskräftig; auf eine Beurteilung im Einzelfall verweisend OVG Schleswig, Beschl. v. 03.12.2007 - 2 MB 22/07 -, NordÖR 2008, 283), verstößt das hier in Rede stehende Optionsmodell ebenso wie der Stückzahlmaßstab selbst gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit.
  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2007 - 2 L 297/07

    Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit, Stückzahlmaßstab, Wahlrecht

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Die Wahlmöglichkeit wirkt sich de facto als eine den höheren Aufwand gleichheitswidrig begünstigende Kappungsgrenze aus (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 23.10.2007 - 5 TG 1924/07 -, KStZ 2008, 35; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.07.2007 - 2 L 297/07 -, Juris); sie kommt einer systemfremden partiellen Steuerfreistellung gleich (vgl. OVG Schleswig a.a.O.; VG Arnsberg, Beschl. v. 18.08.2006 - 5 L 646/06 -, KStZ 2007, 16).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2009 - 1 L 110/06

    Abgabenschuldner; Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Eine Änderung der Rechtsprechung, wie sie mit der Abkehr vom Stückzahlmaßstab in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005 zu den Az. 10 C 5/04 (BVerwGE 123, 218), 10 C 8/04 und 10 C 9/04 (beide in Juris) erfolgt ist, steht einer Rechtsänderung nicht gleich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 01.04.2009 - 1 L 110/06 -, Juris).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 9 BN 7.08

    Wirtschaftliche - Revisionsverfahren - Streitgegenstand - Kosten -

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Im Hinblick auf die Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur Frage der Wirksamkeit eines entsprechenden Besteuerungsmaßstabs für die Zeit bis zum 31.12.2005 ("zeitliche Teilbarkeit") (Urt. v. 09.07.2008 - 4 K 27/06 -, Juris; Revision zugelassen durch BVerwG, Beschl. v. 25.06.2009 - 9 BN 7/08 -, Juris) war die Berufung zuzulassen.
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus VG Greifswald, 02.09.2009 - 3 A 821/06
    Eine Änderung der Rechtsprechung, wie sie mit der Abkehr vom Stückzahlmaßstab in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005 zu den Az. 10 C 5/04 (BVerwGE 123, 218), 10 C 8/04 und 10 C 9/04 (beide in Juris) erfolgt ist, steht einer Rechtsänderung nicht gleich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 01.04.2009 - 1 L 110/06 -, Juris).
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